Mietvertrag kündigen

Sie haben eine neue Wohnung gefunden und wollen in Kürze umziehen? Dann müssen Sie auch Ihren alten Mietvertrag kündigen. Auf einige Formalitäten sollten Sie achten. Welche Rechte Sie haben, was Sie zu Kaution, Kündigungsschreiben, Kündigungsrist, Mietvertrag, Mietrechtsgesetz, etc. wissen müssen, erfahren Sie hier.

Befristet und unbefristet – der Unterschied

Zwischen unbefristeten Mietverträgen und befristeten besteht ein Unterschied, sowohl für den Mieter/die Mieterin als auch für den Vermieter/die Vermieterin. Beide haben sich an Fristen und einige Formalitäten zu halten. Das MRG (Miet-Recht-Gesetz) kommt bei Altbauwohnungen zur vollen Anwendung, bei Neubauwohnungen ist das Einsetzen des Mietrechtgesetzes nur teilweise anwendbar, auch für die Befristung.

Befristet

Die Zeit des befristeten Mietvertrags endet mit Ablauf der Mietvertragsbefristung. Die Richtlinien des Mietrechtsgesetzes sehen aber auch eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit durch den Mieter/die Mieterin vor. So kann der Mieter/die Mieterin nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist sein Mietverhältnis erstmalig auflösen.

Unbefristet

Bei einem unbefristeten Mietvertrag genießt der Mieter/die Mieterin den Kündigungsschutz laut MRG. Der Mieter/die Mieterin kann, unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist, ohne Angabe von Gründen jeder Zeit kündigen. Der Vermieter/die Vermieterin einer Wohnung muss jedoch einen in § 30 des Mietrechtsgesetzes angeführten Grund für die Kündigung vorweisen. Dies ist in § 30 Absatz 2 MRG geregelt.

Ein wichtiger Grund ist 

  • das nicht regelmäßige Benutzen der Wohnung und 
  • der Mieter hat kein dringendes Wohnbedürfnis 


Der Vermieter/die Vermieterin hat das Recht den Mieter/die Mieterin zu kündigen, wenn er beweisen kann, dass die Wohnung nicht regelmäßig für Wohnzwecke genutzt wird. Die Beweislast liegt beim Vermieter/Vermieterin. Der Mieter/die Mieterin kann hingegen ein dringendes Wohnbedürfnis nachweisen, Beweislast für ein dringendes Wohnbedürfnis liegt beim Mieter/Mieterin.

Bei der Miete eines Einfamilienhauses ist die Kündigung anders geregelt. Hier können sowohl der Mieter/die Mieterin als auch der Vermieter/die Vermieterin jederzeit und ohne Angabe von Gründen den Mietvertrag auflösen.

Achtung

Jede Kündigung, egal ob befristet oder unbefristet, hat schriftlich durch ein Kündigungsschreiben zu erfolgen. Wenn Sie sich bei Erstellung eines Kündigungsschreibens schwer tun, im Internet gibt es genügend Vorlagen.
Vorlage Kündigungsschreiben 

Investitionsansprüche

Sofern der Hauptmieter/die Hauptmieterin eine gemietete Wohnung renoviert und zur erheblichen Verbesserung der Qualität der Wohnung beigetragen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kostenersatz verlangen. In §10 MRG sind die Fristen und die allgemeinen Regelungen bei Kündigung des Mietvertrags zur Geltendmachung von Investitionsansprüchen geregelt. Investitionsansprüche können Sie zB. bei Erneuerung oder Errichtung von Wasser-, Gas- oder Lichtleitungen (Sanitär oder Heizung) geltend machen. Kein Anspruch auf Kostenersatz laut §10 des Mietrechtsgesetzes hat der Hauptmieter/die Hauptmieterin zB. bei Einbaumöbeln oder Errichtung von Trennwänden. 

Beachten Sie die Firsten, die in §10 des Mietrechtsgesetzes zur Geltendmachung von Investitionsansprüchen festgesetzt sind.

Es gibt viele Internetseiten, die ausführliche Informationen zu Mietverträgen, Kündigungsschreiben, Kündigungsschutz, Investitionsansprüchen, MRG, Kündigungsfrist, Mietrechtsgesetz, usw. liefern. 
Immobilienscout 
Konsument.at 
Konsumentenfragen.at 
Mietervereinigung
Finanzierung.or.at 
Foerderportal.at 
Mieterschutzverband 
Jusline

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